Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 - Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige  berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 - Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. EInen Zwischenverkauf behalten wir uns vor. Lieferzeiten werden nach bestmöglicher Schätzung mitgeteilt, sind jedoch nicht verbindlich. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Sämtliche Lieferungen erfolgen in werksüblicher Sortierung. Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle den Angeboten und Käufen zugrunde liegenden Muster sind ungefähre Durchschnittsmuster und können, wie es bei gebrannter Ziegelware nicht anders möglich ist, nicht für die ganze Liegerung maßgebend seien. Sämtliche Verkäufe erfolgen "wie besehen". Bei  Lieferungen von MInderqualitäten (II. und III. Wahl, b-Steine) und Hintermauersteine scheiden alle Mängelrügen und Schadensersatzansprüche aus. Die Lieferung erfolgt stets, selbst bei "Franko-Lieferung", auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Transportverischerungen der Waren erwirken wir nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, frei Schiff, bzw. frei Lastzug ab Lieferwerk. Angaben über Frachtsätze werden von uns unverbindlich erteilt; die in den Frachtbriefen angegebenen Gewichte sind geschätzt. Bei nicht voller Ausnutzung des Ladegewichtes können Ansprüche seitens des Käufers an uns nicht gestellt werden. Bei nicht voll ausgelasteten Lastkraftwagen haben wir das Recht, Leerfracht zu berechnen. Preisangaben bei "Franko-Lieferungen" haben zur Voraussetzung, dass die Entladestelle durch 15, bzw. 20 t Nutzlastfahrzeuge befahrbar ist (fester Anfuhrweg).

§ 3 - Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Ein Besitzwechsel der Ware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Pflichten, vom Vertrag zurück zu treten und die Ware herauszuverlangen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die ABtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns.

Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehendenden  Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

§ 4 - Zahlungsbedingungen

Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Gelschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 - Gefahrenübergang

Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbracher, geht die Gefahr des zufälligen UNtergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch beim Versendungskauf, erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 6 - Gewährleistung

Wie leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt im ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff HGB. Im Übrigen hat jede Reklamation sofort nach Empfang, d.h. noch vor dem Abladen, zu erfolgen.

Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der Empfänger oder dessen Beauftragter den Reklamationsgrund auf dem quittierten Lieferschein vermerkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde des Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung, oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, trifft den Verbraucher. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeitgt hat. Garantieren im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

Garantien des Lieferers bleiben davon unberührt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir, bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, nicht.

§ 7 - Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, Juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz, oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein, oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

Klinkerwerk Rusch GmbH & Co. KG

Ritscher Außendeich 2

21706 Drochtersen

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Drochtersen, 01. April 2008